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Für jede Verarbeitung muss die
Verantwortliche eine der Rechts-
grundlagen vorweisen: a) Einwilli-
gung, b) Vertragserfüllung c) rechtli-
che Verpflichtung, d) lebenswichtige
Interessen, e) öffentliche Aufgabe,
und f) berechtigtes Interesse.
Für Unternehmen sind besonders a),
b), c), und f) relevant. Behörden stüt-
zen sich häufig auf e). Auf eigenen
Karten werden a), b) und f) erläutert,
die anderen hinter diesem QR-Code.
Für jede Verarbeitung muss die Verantwortliche eine der Rechtsgrundlagen vorweisen: a) Einwilligung, b) Vertragserfüllung c) rechtliche Verpflichtung, d) lebenswichtige Interessen, e) öffentliche Aufgabe, und f) berechtigtes Interesse. Für Unternehmen sind besonders a), b), c), und f) relevant. Behörden stützen sich häufig auf e). Auf eigenen Karten werden a), b) und f) erläutert, die anderen hinter diesem QR-Code.
Die Einwilligung basiert auf einer
freiwilligen Zustimmung des Betrof-
fenen – er darf nicht dazu gezwun-
gen werden. Eine Zustimmung kann
freiwillig sein, wenn eine gleich-
wertige Alternative angeboten wird
(„Werbetracking vs. Bezahlung“).
Die Verantwortliche muss die Einwil-
ligung nachweisen können, Software
sollte also die Zustimmung doku-
mentieren können. Ein Widerruf der
Einwilligung ist jederzeit möglich.
Die Einwilligung basiert auf einer freiwilligen Zustimmung des Betroffenen – er darf nicht dazu gezwungen werden. Eine Zustimmung kann freiwillig sein, wenn eine gleichwertige Alternative angeboten wird („Werbetracking vs. Bezahlung“). Die Verantwortliche muss die Einwilligung nachweisen können, Software sollte also die Zustimmung dokumentieren können. Ein Widerruf der Einwilligung ist jederzeit möglich.
Bei Verarbeitungen, die zur Vertrags-
erfüllung erforderlich sind, bedarf es
keiner Zustimmung – so ist etwa die
Weitergabe der Adresse an ein Paket-
unternehmen zur Warenzustellung
auf diese Rechtsgrundlage stützbar.
Erforderlich ist hierfür jedoch nicht
eine Weitergabe der E-Mail-Adresse.
Sich beliebige Verarbeitungen in den
Vertrag zu schreiben macht sie nicht
erforderlich; es kommt auf die ver-
tragscharakteristische Leistung an.
Bei Verarbeitungen, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind, bedarf es keiner Zustimmung – so ist etwa die Weitergabe der Adresse an ein Paketunternehmen zur Warenzustellung auf diese Rechtsgrundlage stützbar. Erforderlich ist hierfür jedoch nicht eine Weitergabe der E-Mail-Adresse. Sich beliebige Verarbeitungen in den Vertrag zu schreiben macht sie nicht erforderlich; es kommt auf die vertragscharakteristische Leistung an.
Betrugsverhinderung oder IT-Sicher-
heit – Verantwortliche können
eigene berechtigte Interessen aber
auch Interessen Dritter anführen, die
eine Verarbeitung auf dieser Rechts-
grundlage rechtfertigen. Dabei sind
die Grundrechte und Grundfreiheiten
der Betroffenen zu berücksichtigen –
überwiegen diese, ist die Verarbei-
tung unzulässig. Die Verantwortliche
muss folglich eine Interessenabwä-
gung durchführen.
Betrugsverhinderung oder IT-Sicherheit – Verantwortliche können eigene berechtigte Interessen aber auch Interessen Dritter anführen, die eine Verarbeitung auf dieser Rechtsgrundlage rechtfertigen. Dabei sind die Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen zu berücksichtigen – überwiegen diese, ist die Verarbeitung unzulässig. Die Verantwortliche muss folglich eine Interessenabwägung durchführen.
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