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Auf einigen Webseiten liest man es
noch: „Mit der weiteren Benutzung
unserer Webseite stimmen Sie der
Verwendung von Cookies zu“.
Dabei hat der Europäische Gerichts-
hof bereits 2019 auf Vorlage des
Bundesgerichtshofs (Fall „Planet49“)
geurteilt, dass die Zustimmung aktiv
erteilt werden muss. Das Weiter-
benutzen der Seite stellt folglich
keine wirksame Einwilligung dar.
Auf einigen Webseiten liest man es noch: „Mit der weiteren Benutzung unserer Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu“. Dabei hat der Europäische Gerichtshof bereits 2019 auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (Fall „Planet49“) geurteilt, dass die Zustimmung aktiv erteilt werden muss. Das Weiterbenutzen der Seite stellt folglich keine wirksame Einwilligung dar.
Nein, ist ein Cookie „für einen vom
Nutzer ausdrücklich gewünschten
Telemediendienst“ (§ 25 Abs. 2 Nr. 2
TTDSG) erforderlich, braucht es keine
Einwilligung. Konkrete Beispiele dafür
sind Session-Cookies, um einen Login
zu ermöglichen oder Cookies zum
Speichern des Warenkorbinhalts.
Werden hierbei personenbezogene
Daten verarbeitet, ist dies in den
Datenschutzinformationen aufzufüh-
ren. Ein Link dorthin ist ausreichend.
Nein, ist ein Cookie „für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst“ (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG) erforderlich, braucht es keine Einwilligung. Konkrete Beispiele dafür sind Session-Cookies, um einen Login zu ermöglichen oder Cookies zum Speichern des Warenkorbinhalts. Werden hierbei personenbezogene Daten verarbeitet, ist dies in den Datenschutzinformationen aufzuführen. Ein Link dorthin ist ausreichend.
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