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Der Grundsatz der Transparenz ver-
pflichtet zur Information über die
Verarbeitung. Die Verantwortliche
kann aber nur informieren, wenn sie
selbst weiß, welche Verarbeitungs-
vorgänge in einer Software enthalten
sind.
Die Dokumentation sollte daher
aufweisen, welche Verarbeitungs-
vorgänge unterstützt werden und
welche personenbezogenen Daten
dabei verarbeitet werden.
Der Grundsatz der Transparenz verpflichtet zur Information über die Verarbeitung. Die Verantwortliche kann aber nur informieren, wenn sie selbst weiß, welche Verarbeitungs- vorgänge in einer Software enthalten sind. Die Dokumentation sollte daher aufweisen, welche Verarbeitungsvorgänge unterstützt werden und welche personenbezogenen Daten dabei verarbeitet werden.
Mit der Pflicht zur Bereitstellung von
Datenschutzinformationen stellt sich
auch die Frage, auf welchem Weg
diese bereitgestellt werden. Bei der
Bereitstellung sollte Software unter-
stützen.
Bei webbasierter Software, die
Betroffene nutzen, sollte es für die
Verantwortliche möglich sein, einen
Link zu den Datenschutzinformatio-
nen zu hinterlegen.
Mit der Pflicht zur Bereitstellung von Datenschutzinformationen stellt sich auch die Frage, auf welchem Weg diese bereitgestellt werden. Bei der Bereitstellung sollte Software unterstützen. Bei webbasierter Software, die Betroffene nutzen, sollte es für die Verantwortliche möglich sein, einen Link zu den Datenschutzinformationen zu hinterlegen.
Nicht immer bedienen Betroffene die
Software selbst. Bei der Hinter-
legung von Kundendaten in einem
System ist Unterstützung beim
Informieren der Betroffen durch die
Software hilfreich, z. B. durch eine
automatisierte E-Mail.
Neben den Datenschutzinforma-
tionen können auch eingetragene
Daten zur Verifizierung mitgeschickt
werden, um dem Grundsatz der
Richtigkeit Rechnung zu tragen.
Nicht immer bedienen Betroffene die Software selbst. Bei der Hinterlegung von Kundendaten in einem System ist Unterstützung beim Informieren der Betroffen durch die Software hilfreich, z. B. durch eine automatisierte E-Mail. Neben den Datenschutzinformationen können auch eingetragene Daten zur Verifizierung mitgeschickt werden, um dem Grundsatz der Richtigkeit Rechnung zu tragen.
Die Verantwortliche braucht für jede
Verarbeitung, die in der Software
durchgeführt wird, eine Rechtsgrund-
lage. Ob die Verantwortliche jedoch
eine Rechtsgrundlage hat, hängt vom
konkreten Anwendungskontext ab.
Eine Software sollte es daher
erlauben, einzelne Verarbeitungs-
vorgänge zu deaktivieren bzw. bei
Formularen ermöglichen, die
abzufragenden Formularfelder zu
konfigurieren.
Die Verantwortliche braucht für jede Verarbeitung, die in der Software durchgeführt wird, eine Rechtsgrundlage. Ob die Verantwortliche jedoch eine Rechtsgrundlage hat, hängt vom konkreten Anwendungskontext ab. Eine Software sollte es daher erlauben, einzelne Verarbeitungsvorgänge zu deaktivieren bzw. bei Formularen ermöglichen, die abzufragenden Formularfelder zu konfigurieren.
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